Cluster Mobility & Logistics Fördermittel (Cluster Mobility & Logistics)

Richtlinie über die Förderung von energieeffizienten und/oder CO2-armen schweren Nutzfahrzeugen

11.06.2018

in Unternehmen des Güterkraftverkehrs

1 Förderziel und Zuwendungszweck

1.1 Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) Zuwendungen zur Förderung der Anschaffung von schweren Nutzfahrzeugen mit energieeffizienten und/oder CO2-armen Antriebstechnologien in Unternehmen des Güterkraftverkehrs.

Die Zuschüsse werden gewährt, um die negativen Wirkungen des Straßengüterverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen auf Umwelt und Klima zu reduzieren. Das Förderprogramm ist Teil der Maßnahme Nummer 4.6.1 „klimafreundliche Gestaltung des Güterverkehrs“ des Aktionsprogramms Klimaschutz 2020. Entsprechend der gutachterlichen Schätzung im Klimaschutzbericht 2016 der Bundesregierung soll mit dem Förderprogramm eine Treibhausgas-Reduktion von 20 000 Tonnen CO2-Äquivalenten im Jahr 2020 erreicht werden.

1.2 Die Zuwendung ist eine Beihilfe, die der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) unterfällt. Die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen hinsichtlich der Umweltschutzbeihilfen, insbesondere die Artikel 1 bis 12, 36 sowie die Anhänge I bis III, müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

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