1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Sichere, resiliente und leistungsfähige Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) sind eine zentrale Grundvoraussetzung für eine souveräne, digitale Wirtschaft und Gesellschaft. Nur durch sie lassen sich die wachsenden Anforderungen an Cybersicherheit, Datenintegrität und vertrauenswürdige Kommunikation nachhaltig erfüllen. Deutschland und Europa sind in der internationalen Spitzenforschung zu Cybersicherheit und Kommunikationstechnologien hervorragend aufgestellt, dennoch dauert es oftmals zu lange, bis Innovationen aus der Grundlagenforschung ihren Weg in konkrete Anwendungen und marktfähige Produkte finden.
Für viele Unternehmen bestehen erhebliche Hürden in der Umsetzung von Innovationen. Zwar gelten wissenschaftliche Innovationen als entscheidend für Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum, doch ist die Identifizierung relevanter Technologien oft zeit-, kosten- und ressourcenintensiv. Oftmals fehlt es an spezialisierten Fachkräften sowie an Zugängen zu praxisnah validierten Lösungen. Zudem werden wissenschaftliche Vorarbeiten bislang häufig ohne hinreichende Berücksichtigung von Markt- und Anwendungsbedarfen entwickelt, was die Anschlussfähigkeit erschwert.
Herausforderungen in Cybersicherheit und Kommunikationstechnologien machen diese Lücke besonders sichtbar. In der Cybersicherheit sind Unternehmen – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – nach wie vor mit einem geringen Reifegrad vieler Forschungsansätze konfrontiert, während gleichzeitig ein oft nicht ausreichendes Bewusstsein für Sicherheitsrisiken besteht. Im Bereich der Kommunikationstechnologien zeigt sich, dass für innovative Ansätze (zum Beispiel in den Bereichen 6G und sichere Datenübertragung) oftmals die Validierung in realen Unternehmensumgebungen fehlt. Compliance-Anforderungen, hohe Kosten und fehlende zentrale Transferstellen erschweren eine frühzeitige gemeinsame Entwicklung zwischen Wissenschaft und Wirtschaft.
Durch eine gezielte Stärkung der Innovationsökosysteme lassen sich besonders innovative Cybersicherheits- und Kommunikationslösungen „Made in Germany“ entwickeln. Dabei geht der gesellschaftliche Nutzen über die wirtschaftliche Dimension hinaus: Eine gestärkte Innovationskultur schafft Vertrauen in digitale Infrastrukturen, erhöht die Widerstandsfähigkeit kritischer Systeme und trägt damit unmittelbar zur Sicherung demokratischer, offener Gesellschaften bei.
Die Fördermaßnahme ist eingebettet in das Forschungsrahmenprogramm der Bundesregierung zur IT-Sicherheit „Digital. Sicher. Souverän.“, das Forschungsprogramm Kommunikationssystem „Digital. Sicher. Vernetzt.“ und zugleich als Maßnahme in der Hightech Agenda Deutschland verankert. Ein zentrales Ziel der Agenda ist es, den Transfer von besonders innovativen Ideen aus der Wissenschaft in die Anwendung deutlich zu beschleunigen. Forschungsinnovationen sollen nicht im Labor verbleiben, sondern frühzeitig in konkrete Anwendungen, marktfähige Produkte und Wertschöpfungsketten überführt werden. Die Maßnahme soll im besonderen Maße dazu beitragen, den Transferpfad von der wissenschaftlichen Erkenntnis in die unternehmerische Praxis zu verkürzen und die Innovationskraft von Unternehmen zu erhöhen.
1.1 Förderziel
Ziel der Förderrichtlinie ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie in den Bereichen Cybersicherheit und Kommunikationstechnologien langfristig zu stärken, Innovationsökosysteme und Forschungsinfrastrukturen auszubauen und den hierfür notwendigen Transfer nachhaltig zu gestalten. Durch die Fördermaßnahme soll zudem die technologische Souveränität Deutschlands und Europas gestärkt werden.
Die Forschungsinhalte sind mit Bezug auf konkrete Anwendungen zu betrachten und die Leistungsfähigkeit der entwickelten Lösungen im Zusammenhang mit diesen Anwendungen zu demonstrieren. Für die Definition geeigneter Zielparameter der zu entwickelnden Lösungen sollen spätere Anwender in geeigneter Form von Beginn an eingebunden werden, um Lösungen zu schaffen, die für den praktischen Einsatz zugeschnitten sind. Projektübergreifende Kooperationen, unter anderem zur Validierung der Technologien und zur Hebung von Synergien, sind anzustreben.
Die Ziele dieser Richtlinie sind anhand der folgenden Indikatoren bemessen:
- die Anzahl von Produktinnovationen nach der Projektlaufzeit, in denen neuartige Entwicklungen aus den Bereichen Cybersicherheit und Kommunikationstechnologien eingesetzt werden,
- die Steigerung des Anteils von in Deutschland und Europa hergestellten Produkten und angebotenen Dienstleistungen in den Bereichen Cybersicherheit und Kommunikationstechnologien,
- die Anzahl wissenschaftlicher Publikationen, Patente und Lizenzen,
- gegebenenfalls die Anzahl der Beiträge zu Standardisierung und Normung,
- gegebenenfalls die Summe des nach Förderung eingeworbenen Wagniskapitals, bei Beteiligung von Start-ups.
1.2 Zuwendungszweck
Zweck der Zuwendung ist es, besonders vielversprechende technologische Innovationen in den Bereichen Cybersicherheit und Kommunikationstechnologien, die bereits mindestens erfolgreich im Labor demonstriert wurden, für einen späteren Einsatz im Markt weiterzuentwickeln. Hierzu ist eine dem Vorhaben angemessene Methodik zu verwenden und es sind die im Projekt erzielten Ergebnisse geeignet zu evaluieren, zu bewerten, zu publizieren und für die weiterführende Verwertung vorzubereiten.
Im Rahmen der Bekanntmachung werden kompakte Verbundprojekte unter der Koordinierung eines Unternehmens der gewerblichen Wirtschaft, das den Gesamtverbund auf eine effiziente Überführung der Innovationen in die Wertschöpfung ausrichtet, gefördert. Die Förderdauer beträgt in der Regel bis zu drei Jahre. Dabei kommt insbesondere diesem Unternehmen eine wichtige Rolle bei Transfer und anwendungsorientierter Ausgestaltung von Forschungsergebnissen und ihrer zukünftigen Nutzung zu. Ein weiterer wesentlicher Zweck der Maßnahme ist es, Unternehmen bei der Partizipation an wissenschaftlichen Ergebnissen und der kooperativen Weiterentwicklung zusammen mit Hochschulen oder Forschungseinrichtungen zu unterstützen.
Mit der Maßnahme soll im Ergebnis erreicht werden, dass wissenschaftliche und wirtschaftliche Akteure aus Deutschland und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) eine führende Rolle bei der Entwicklung und Umsetzung technologischer Innovation in den Bereichen Cybersicherheit und Kommunikationstechnologien – einschließlich quantenbasierter Ansätze – im weltweiten Vergleich einnehmen und Forschungsergebnisse gezielt in die Anwendung überführt werden. Die Ergebnisse der Fördermaßnahme sollen dabei helfen, einseitige Abhängigkeit bei Schlüsselkomponenten und in Lieferketten zu reduzieren. So soll die Innovations- und Wertschöpfungskette möglichst durchgängig im deutschen und europäischen Raum verbleiben.
Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.
1.3 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe c sowie Artikel 28 Absatz 1, 2 und 3 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der Europäischen Kommission (EU-Kommission) gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden ausschließlich Verbundvorhaben unter Beteiligung mindestens eines Unternehmens der gewerblichen Wirtschaft (Großunternehmen, KMU oder Start-up) und mindestens einer Hochschule oder Forschungseinrichtung. Dabei sollen die Vorhaben von einem Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft koordiniert werden. Ziel der Verbundprojekte ist die transferorientierte Weiterentwicklung einer wissenschaftsnahen Innovation, die der Breite der Forschungslandschaften der Cybersicherheit oder den Kommunikationstechnologien – einschließlich quantenbasierter Ansätze – entsprechend dem Forschungsrahmenprogramm der Bundesregierung zur IT-Sicherheit „Digital. Sicher. Souverän.“ oder dem Forschungsprogramm Kommunikationssystem „Digital. Sicher. Vernetzt.“ zuzuordnen ist, die mindestens bereits im Labor erfolgreich demonstriert wurde.
Die Förderdauer beträgt in der Regel bis zu drei Jahre. Die folgenden Bedingungen müssen mindestens erfüllt sein:
- Die Arbeiten basieren auf technologischen Innovationen, die aus Arbeiten mindestens einer beteiligten Hochschule oder Forschungseinrichtungen (mit oder ohne öffentlicher Förderung) hervorgegangen sind und die das koordinierende Unternehmen in die Anwendung bringen möchte.
- Ein belastbarer Nachweis der erfolgreichen Demonstration der technologischen Innovation in Laborumgebung (beziehungsweise ein vergleichbarer Nachweis bei Innovationen in den Bereichen Software oder Dienstleistung) liegt vor.
- Das geistige Eigentum und gegebenenfalls zugehörige Schutzrechte müssen im Konsortium vorhanden sein.
- Das koordinierende Unternehmen muss dabei ein eigenes zentrales Verwertungsinteresse nachweisen.
- Das spätere Produkt oder die technologiebasierte Dienstleistung muss eine positive Marktperspektive aufweisen.
Außerdem ist ein konkreter Abbruchmeilenstein hinsichtlich der erfolgreichen Entwicklung des Demonstrators und einer positiven Bewertung durch Industrie, Anwender oder Bedarfsträger (Nachweis durch mindestens eine schriftliche Interessensbekundung), innerhalb von 24 Monaten nach Projektstart, festzulegen. Bei Nichterfüllung endet das Projekt zum Zeitpunkt des Meilensteins.
Soweit erforderlich, sind die beteiligten Unternehmen – insbesondere KMU und Start-ups – angehalten, während der Projektlaufzeit auf spezialisierte Dienstleister zurückzugreifen, um den späteren Transfer der Ergebnisse zu verbessern. Dazu gehören zum Beispiel Dienstleistungen in den Bereichen Penetrationstest, Verifizierung, Validierung, Innovationsberatung und Marktanalysen zur zielgerichteten Forschung und Entwicklung.
Querschnittsthemen wie Normung, vorbereitende Arbeiten zur Standardisierung oder Zertifizierung sollen, soweit erforderlich, in den Vorhaben berücksichtigt werden.
Um die Wirkkraft der Fördermaßnahme zu erhöhen, sind die Verbundvorhaben angehalten, sich innerhalb der Fördermaßnahme und darüber hinaus zu vernetzen. Die Partizipation in Interessenverbänden, relevanten Stakeholdergruppen, Plattformen, Clustern et cetera wird vorausgesetzt. Projekte sind darüber hinaus angehalten ihre Vernetzung während der Förderung auszubauen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, staatliche und nicht staatliche Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Verbände und Vereine sowie sonstige Organisationen mit Forschungs- und Entwicklungsinteresse.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschulen, außeruniversitäre Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Verbände, Vereine und sonstige Organisationen mit Forschungs- und Entwicklungsinteresse), in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen, wenn sie im Förderantrag den Bezug zwischen dem beantragten Projekt und grundfinanzierten Aktivitäten explizit darstellen beziehungsweise beides klar voneinander abgrenzen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen).2
KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union (EU) erfüllen.3 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des Antrags.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Skizzen dürfen nur durch Konsortien eingereicht werden, die über das geistige Eigentum (IP) der Kerninnovation des Vorhabens verfügen. Die Forschungstätigkeit, aus der das IP stammt, sollte typischerweise nicht länger als zwölf Monate zurückliegen und zum Zeitpunkt der Bewilligung erfolgreich abgeschlossen sein (Ende Bewilligungszeitraum im Fall von extern finanzierten Projekten).
Die Partner eines Verbundvorhabens regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundvorhaben muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMFTR vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMFTR-Vordruck Nummer 0110).4
Die erfolgreiche Überführung von Forschungsergebnissen in die Praxis ist essenziell. Daher sind die Bereitschaft und Absicht der Projektpartner erforderlich, dem koordinierenden Unternehmen, wo erforderlich, nach Abschluss des Projekts Zugriff auf das notwendige geistige Eigentum zu marktüblichen Konditionen zu gewähren, die einer nachhaltigen kommerziellen Entwicklung des Unternehmens förderlich sind. Eine Absichtserklärung über die Nutzung der geistigen Eigentumsrechte aus den zugrundeliegenden Forschungsarbeiten muss vor Bewilligung vorgelegt werden. Details sind in einem verbindlichen Kooperationsvertrag festzuhalten, der Voraussetzung für die Förderung ist.
Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMFTR-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMFTR finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.6
Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMFTR.
CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).
Im Rahmen der Vorgaben der AGVO wird die maximale Förderquote für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft auf 40 Prozent begrenzt. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, welche KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind (vergleiche KMU-Definition der EU), können für mittlere Unternehmen eine Förderquote von maximal 50 Prozent und kleine Unternehmen eine Förderquote von maximal 60 Prozent erhalten.
Der geförderte Teil der Vorhaben muss grundsätzlich der experimentellen Entwicklung gemäß AGVO Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c zuzuordnen sein. Eine Anhebung der Beihilfeintensität kann dabei grundsätzlich nur gemäß AGVO Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a und b erfolgen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die ab 1. Oktober 2026 geltenden „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKFTR 2026).7
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die ab 1. Oktober 2026 geltenden „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt zur Projektförderung“ (NAFTR 2026)7 sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMFTR oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMFTR begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
Zuwendungsempfänger werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMFTR derzeit folgenden Projektträger beauftragt:
VDI/VDE Innovation und Technik GmbH
Projektträger Vernetzung und Sicherheit digitaler Systeme
Steinplatz 1
10623 Berlin
Ansprechpartner beziehungsweise Ansprechpartnerin sind:
Thematisch zur Cybersicherheit:
Benjamin Leiner
Telefon: 030/310078-5768
Telefax: 030/310078-247
E-Mail: E-Mail: benjamin.leinervdivde-it.de
und
Leander Tetling
Telefon: 030/310078-5677
Telefax: 030/310078-247
E-Mail: E-Mail: Leander.Tetlingvdivde-it.de
Thematisch zur Telekommunikation:
Miruna Raceala-Motoc
Telefon: 030/310078-5575
Telefax: 030/310078-247
E-Mail: E-Mail: Miruna.Raceala-Motocvdivde-it.de
und
Dr. Jonas Thiem
Telefon: 030/310078-5513
Telefax: 030/310078-247
E-Mail: E-Mail: jonas.thiemvdivde-it.de
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen werden.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
7.2 Zweistufig Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens zum 15. Oktober 2026 zunächst Projektskizzen beziehungsweise Kurzskizzen vorzugsweise in elektronischer Form vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Wiedervorlagen von Skizzen sind nicht möglich.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Dem Projektformular, das mittels „easy-Online“ erstellt wird, soll eine elektronische Skizze beigefügt werden, durch die die Erfüllung der inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für eine Förderung nachgewiesen wird. Diese Skizze darf einen Umfang von zwölf DIN-A4-Seiten inklusive Deckblatt nicht überschreiten.
Die Kurzskizzen sollen folgender Gliederung entsprechen:
- Deckblatt mit Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefon, E-Mail-Adresse) des Verbundkoordinators, Laufzeit des Vorhabens, Tabelle „Adressen und Ansprechpartner der Verbundpartner“, Tabelle „Überschlägige Abschätzung von Gesamtkosten und Förderbedarf“ inklusive etwaiger Projektpauschalen
- Motivation, Thema und Zielsetzung des Vorhabens
- Darstellung der existierenden Ergebnisse, einschließlich geeignetem Nachweis
- Darstellung des Lösungsansatzes
- Darstellung eines späteren Produkts sowie belastbare Darstellung des Marktbedarfs an der Lösung und der späteren Verwertung durch das koordinierende Unternehmen
- Notwendigkeit der Zuwendung: wissenschaftlich-technisches und wirtschaftliches Risiko mit Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung sowie Kurzdarstellung des Risikomanagements
- Kurzdarstellung der beantragenden Einrichtungen und Unternehmen, knappe Darstellung der Projektarbeiten der einzelnen Partner
- Arbeitsplan (mit Personenmonaten), Verbundstruktur mit Arbeitspaketen und Aufgaben aller beteiligten Partner
- Finanzierungsplan: Grobes finanzielles Mengengerüst mit tabellarischer Finanzierungsübersicht (Eigenmittel/Drittmittel)
Zusammen mit der Skizze ist eine Bestätigung der Kenntnisnahme sowie der Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben durch Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiter) als zusätzliche Anlage zur Skizze über „easy-Online“ einzureichen.
Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind. Eine förmliche Kooperationsvereinbarung ist für die erste Verfahrensstufe (Projektskizze) noch nicht erforderlich, jedoch sollten die Partner die Voraussetzungen dafür schaffen, bei Aufforderung zur förmlichen Antragstellung (zweite Verfahrensstufe, siehe unten) eine förmliche Kooperationsvereinbarung zum Projektbeginn abschließen zu können.
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:
- Passfähigkeit der Projektidee zu den förderpolitischen Zielen und dem Gegenstand der Förderung der Bekanntmachung (Ausschlusskriterium)
- Formale Kriterien, insbesondere der Absichtserklärung über die Nutzung der geistigen Eigentumsrechte, siehe Nummer 4 „Besondere Zuwendungsvoraussetzungen“ (Ausschlusskriterium)
- Neuheit und Innovationshöhe der Projektidee; die avisierten Projektergebnisse gehen deutlich über den internationalen Stand von Wissenschaft und Technik hinaus
- Qualität und Stand der existierenden Arbeiten
- Qualität und Umsetzbarkeit des Lösungsansatzes
- Markt- und Verwertungsperspektive
- Qualität des Risikomanagements
- Exzellenz und spezifische Expertise des Projektkonsortiums mit klarer Führungsrolle eines Unternehmens, insbesondere effiziente Zusammensetzung des Projektkonsortiums hinsichtlich Überführung der Innovationen
- Angemessenheit der geplanten finanziellen Aufwendungen
Das BMFTR kann sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen und bei seiner Auswahl durch unabhängige Expertinnen und Experten beraten lassen. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertungen werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichten Projektskizzen beziehungsweise Kurzskizzen und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.
Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:
- Umsetzung von Auflagen aus der ersten Stufe
- Organisation der Zusammenarbeit im Verbund
- Wissenschaftliche Exzellenz des wissenschaftlich-technischen Konzepts
- Festlegung von Meilensteinzielen mit quantitativen und nachprüfbaren Kriterien
- Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel
- Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel zur Durchführung der in dem Arbeitsplan aufgeführten Aktivitäten
- Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan
- Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung, Darstellung wissenschaftlich-technischer und wirtschaftlicher Risiken
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2032 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2032 in Kraft gesetzt werden.

